Ordnungsbussenreglement (OR)

§ 1 Grundsätze

1.1 Der NSV-Vorstand kann in begründeten Fällen Bussen aussprechen:

Sektionen: Nichtbeachten der Bestimmungen der Statuten, Reglemente, Richtlinien sowie der
Beschlüsse der DV und des NSV-Vorstandes.

Spieler: Nichtbeachten der Bestimmungen der Turnierreglemente.
 
§ 2 Nordwestschweizer Mannschaftsmeisterschaft (NMM)

2.1 Einsetzen von nicht spielberechtigten Spielern Fr. 20.-
 
2.2 Nichtantreten von Spielern gemäss Art. 7.2 des NMM-Reglementes Fr. 20.-
 
2.3 Nichtzustellen oder verspätetes Zustellen der Resultate Fr. 20.-

2.4 Nichtantreten zum Wettkampf Fr. 100.-
 
2.5 Rückzug einer Mannschaft nach Anmeldeschluss Fr. 50.-
 
2.6 Rückzug einer Mannschaft nach Beginn der Meisterschaft Fr. 100.-
 
§ 3 NEM / REM / NSC

3.1 Forfait Fr. 20.-
 
§ 4 Weitere Bussen

4.1 Weitere Ordnungsbussen gemäss Art. 1.1 werden von Fall zu Fall vom NSV-Vorstand festgelegt bis Fr. 200.-

 
§ 5 Auferlegung der Bussen

5.1 Die Bussen werden, im Auftrag der Turnierleiter der NMM, NEM, REM und des NSC, durch den Kassier des NSV ausgesprochen. Gegen die Bussenverfügung kann an den NSV-Vorstand rekurriert werden. Die Rekursfrist beträgt 8 Tage, gerechnet von der schriftlichen Eröffnung der Busse an. Massgebend ist das Datum des Poststempels. Rekurse sind schriftlich im Doppel an den NSV-Präsidenten zuhanden des NSV-Vorstandes zu richten. Entscheide des NSV-Vorstandes sind endgültig.
 
§ 6 Sperrung von Spielern

6.1 Werden Bussen nicht bezahlt, wird der Gebüsste vom NSV-Vorstand solange für sämtliche Anlässe des NSV gesperrt, bis die Busse bezahlt ist.
 
§ 7 Schlussbestimmungen

7.1 Das Bussenreglement vom 01. Februar 2003 wird aufgehoben.
 
7.2 Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch die DV des NSV vom 17.03.2010 in Kraft.