§ 1 Grundsätze
| 1.1 |
Der NSV-Vorstand kann in begründeten Fällen Bussen aussprechen:
Sektionen: Nichtbeachten der Bestimmungen der Statuten, Reglemente, Richtlinien sowie der
Beschlüsse der DV und des NSV-Vorstandes.
Spieler: Nichtbeachten der Bestimmungen der Turnierreglemente.
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§ 2 Nordwestschweizer Mannschaftsmeisterschaft (NMM)
| 2.1 |
Einsetzen von nicht spielberechtigten Spielern |
Fr. 20.-
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| 2.2 |
Nichtantreten von Spielern gemäss Art. 7.2 des NMM-Reglementes |
Fr. 20.-
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| 2.3 |
Nichtzustellen
oder verspätetes Zustellen der Resultate |
Fr. 20.-
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| 2.4 |
Nichtantreten zum Wettkampf |
Fr. 100.-
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| 2.5 |
Rückzug einer Mannschaft nach Anmeldeschluss |
Fr. 50.-
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| 2.6 |
Rückzug einer Mannschaft nach Beginn der Meisterschaft |
Fr. 100.-
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§ 3 NEM / REM / NSC
§ 4 Weitere Bussen
| 4.1 |
Weitere Ordnungsbussen gemäss Art. 1.1 werden von Fall zu Fall
vom NSV-Vorstand festgelegt |
bis Fr. 200.-
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§ 5 Auferlegung der Bussen
| 5.1 |
Die Bussen werden, im Auftrag der Turnierleiter der
NMM, NEM, REM und des NSC, durch den Kassier des NSV ausgesprochen.
Gegen die Bussenverfügung kann an den NSV-Vorstand rekurriert
werden. Die Rekursfrist beträgt 8 Tage, gerechnet von der
schriftlichen Eröffnung der Busse an. Massgebend ist das Datum des
Poststempels. Rekurse sind schriftlich im Doppel an den
NSV-Präsidenten zuhanden des NSV-Vorstandes zu richten. Entscheide
des NSV-Vorstandes sind endgültig.
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§ 6 Sperrung von Spielern
| 6.1 |
Werden Bussen nicht bezahlt, wird der Gebüsste
vom NSV-Vorstand solange für sämtliche Anlässe des NSV
gesperrt, bis die Busse bezahlt ist.
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§ 7 Schlussbestimmungen
| 7.1 |
Das Bussenreglement vom 01. Februar 2003 wird aufgehoben.
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| 7.2 |
Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch die DV des NSV vom 17.03.2010 in Kraft.
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