Statuten

Statuten des Nordwestschweizer Schachverbandes

§ 1 Name, Zweck und Ziel

§ 2 Zweck und Ziel

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Finanzen

§ 5 Statutenänderungen und Auflösung des NSV

§ 6 Inkraftsetzung

 

§ 1 Name, Zweck und Ziel (Top)

 

1.1 Rechtsnatur und Sitz

Unter dem Namen „Nordwestschweizer Schachverband“ (NSV) besteht eine Interessengemeinschaft von Schachvereinen der Kantone Basel-Stadt und Baselland sowie des Fricktals und des Thiersteins.

Der NSV ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB, mit Sitz am Wohnort des jeweiligen Präsidenten. Der NSV ist politisch und konfessionell neutral.

 

1.2 Zweck und Ziel

Der NSV bezweckt die Pflege und Förderung des Schachlebens auf breiter Ebene. Dazu gehört unter anderem die Veranstaltung von Turnieren, Wettkämpfen und Kursen, sowie die Nachwuchsförderung.

Der NSV unterstützt und koordiniert die Tätigkeiten seiner Sektionen und erfüllt übergeordnete Aufgaben.

 

1.3 Verbandsjahr, Bekanntmachungen

Verbandsjahr ist das Kalenderjahr. Alle Bekanntmachungen erfolgen schriftlich an die Sektionen.

 

1.4 Mitgliedschaften

Der NSV ist Mitglied des Schweizerischen Schachbundes und kann weiteren
Organisationen beitreten, wenn dies seinen Interessen förderlich
ist.

 

§ 2 Mitgliedschaft (Top)

 

2.1 Mitglieder

Als Mitglieder des Verbandes können nur Sektionen aufgenommen werden.

Auf Antrag des Vorstandes oder dreier Sektionen kann die Delegiertenversammlung Einzelpersonen, die sich um die Förderung des Schachs oder des Verbandes besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

2.2 Aufnahme, Austritt, Ausschluss

Aufnahmegesuche sind zu Handen der Delegiertenversammlung an den Vorstand zu richten, unter Angabe der Statuten, der Zahl der Mitglieder und der Zusammensetzung des Vorstandes.

Der Austritt kann auf Ende des Verbandsjahrs erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Beiträge für das laufende Jahr sind noch zu entrichten.

Der Ausschluss wegen groben oder wiederholten Verstössen gegen die Verbandsinteressen kann nur durch die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehr der anwesenden Sektionsstimmen ausgesprochen werden.

Mit dem Austritt oder Ausschluss verfällt jeder Anspruch auf das Verbandsvermögen.

 

2.3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Sektionen werden die Verbandsstatuten, Reglemente und Informationen über Schachanlässe zugestellt.

Die Mitglieder verpflichten sich:

a) die Bestrebungen des NSV zu unterstützen und zu fördern

b) die Verbandsbeschlüsse zu respektieren

c) dem Kassier per 15. Februar die Mitgliederliste sowie die Adressen des Präsidenten,
des Spiel- und des Jugendleiters bekannt zu geben

 

§ 3 Organisation und Verwaltung (Top)

 

3.1 Organisation

Die Organe des NSV sind:

1. die Delegiertenversammlung

2. der Vorstand

3. die Rechnungsrevisoren

4. das Verbandsschiedsgericht

 

3.1.1 Delegiertenversammlung

Zuständigkeit

Die Delegiertenversammlung, als oberstes Verbandsorgan, befindet über:

a) Protokoll der letzten Delegiertenversammlung

b) Jahresbericht des Präsidenten

c) Jahresrechnung und Revisorenbericht

d) Decharge-Erteilung an den Vorstand

e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

f) Wahl des Präsidenten, Kassiers und der übrigen Vorstandsmitglieder

g) Wahl von 2 Revisoren und eines Suppleanten

h) Wahl eines Schiedsgerichts und dessen Obmannes

i) Festsetzung des Jahresbeitrages und Genehmigung des Budgets

j) Arbeitsprogramm und Terminkalender

k) Ernennung von Ehrenmitgliedern

l) Reglemente über Turniere und Wettkämpfe

m) Anträge des Vorstands und der Sektionen

n) Statutenänderungen

o) Entscheid über Auflösung des NSV.

Die Wahlen, gem. lit. f-h, erfolgen für eine jährliche Amtsdauer.

 

3.1.2 Einberufung

Die ordentliche Delegiertenversammlung findet einmal jährlich im 1. Quartal statt. Sie wird durch den Vorstand einberufen.

Ausserordentliche Delegiertenversammlungen können einberufen werden durch Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen von einem Fünftel der Sektionen.

Ort und Zeit der Delegiertenversammlung werden den Sektionen zwei Monate vorher bekannt gegeben, mit der Gewährung einer 14-tägigen Frist zur Einreichung von
Anträgen.

Einen Monat vor der Versammlung erfolgt die offizielle Einladung durch Zusendung der Traktandenliste, aller Unterlagen und der allenfalls eingegangenen Sektionsanträge.

Für ausserordentliche Delegiertenversammlungen kann die Einladungsfrist ausnahmsweise bis auf drei Wochen verkürzt werden.

Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten oder einem Stellvertreter geleitet. Über Traktanden, die in der Einladung nicht aufgeführt sind, können keine Beschlüsse gefasst werden.

 

3.1.3 Stimmkraft

Die Stimmkraft der Sektionen wird durch die Mitgliederbeiträge nach folgender Skala bestimmt:

Anzahl Mitglieder Stimmrechte
a) 25 1
b) 26 – 50 2
c) 51 3

 

 

Lit. b) bzw. c) können von einem Delegierten ausgeübt werden.

 

3.1.4 Stimmrecht

Stimmberechtigt sind nur die Delegierten. Ein Mitglied des Vorstandes kann nicht zugleich Delegierter sein.

Der Abstimmungsmodus wird von der Versammlung festgelegt. Wenn nichts anderes festgelegt ist, entscheidet das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

 

3.1.5 Vorstand

Allgemeine Aufgaben

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus und wacht über die Einhaltung der Reglemente und der anderen Vorschriften des NSV. Der Vorstand wird durch den Präsidenten oder den Vize Präsidenten einberufen.

 

Zusammensetzung

Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern, welche die folgenden Funktionen übernehmen können:

a) Präsident

b) Vize Präsident

c) Leiter Turniere

d) Kassier

e) Leiter Jugend

f) Aktuar

g) Materialverwalter

h) Leiter Medien

i) Webmaster
Für die Durchführung zusätzlicher Aufgaben kann der Vorstand Helfer beiziehen. Dem Vorstand sollen höchstens drei Mitglieder aus der gleichen Sektion angehören.

 

Konstituierung und Kompetenzen

Mit Ausnahme des Präsidenten, Kassiers und des Jugendleiters konstituiert sich der Vorstand selbst. Ämterkumulationen sind sinnvoll und zweckmässig vorzunehmen und grundsätzlich
beliebig möglich.

Vakanzen kann der Vorstand von sich aus bis zum Ablauf der Amtsperiode ergänzen.

Der Vorstand verwaltet das gesamte Verbandsvermögen, wobei er sich an den Rahmen des Budgets zu halten hat. Jedes Vorstandsmitglied ist für sein Ressort unterschriftsberechtigt. In finanziellen Belangen zeichnen der Präsident und der zuständige Ressortchef zu Zweien, bei einer Ämterkumulation des Präsidenten hat der Kassier die Zweitunterschrift.

Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
Vorstand und Mitarbeiter sind ehrenamtlich tätig.
Verwaltungsspesen werden ersetzt; Ausgaben ausserhalb der Amtstätigkeit werden vergütet, wenn sie im Budget vermerkt sind.

 

3.1.6 Rechnungsrevisoren

Die Revisoren prüfen mindestens einmal im Jahr die Rechnung des Verbandes, erstatten darüber der Delegiertenversammlung Bericht und stellen den Antrag auf Genehmigung. Es steht Ihnen jederzeit die Kontrolle über das gesamte Verbandsvermögen zu. Von den
gewählten Revisoren scheidet jedes Jahr der Amtsältere zugunsten des nachrückenden Suppleanten aus.

 

3.1.7 Verbandsschiedsgericht

Das Verbandsschiedsgericht besteht aus einem Obmann, zwei ordentlichen Mitgliedern und drei Suppleanten.

Die Mitglieder und Suppleanten des Schiedsgerichtes sind aus verschiedenen Sektionen des NSV zu wählen und dürfen weder dem Vorstand noch der Spielleitung
angehören.

Das Schiedsgericht beurteilt Rekurse gegen Entscheidungen der Turnierleiter, insofern die Auslegung der FIDE- oder NSV-Reglemente in Frage gestellt wird. Die Entscheide des
Schiedsgerichts sind endgültig und können an keine Instanz weitergezogen werden.

Das Schiedsgerichtsverfahren wird durch ein von der Delegiertenversammlung genehmigtes Reglement bestimmt.

 

§ 4 Finanzen (Top)

 

4.1 Beiträge, Fälligkeit

Jede Sektion ist nach Massgabe ihres Mitgliederbestandes
beitragspflichtig. Ehrenmitglieder des NSV und Jugendliche bis 20 Jahre sind beitragsfrei. Die Beiträge sind bis Ende Juni des laufenden Jahres zu bezahlen.

Für die Verpflichtungen des NSV haftet das Verbandsvermögen allein.

 

4.2 Der Vorstand hat eine ausserordentliche Finanzkompetenz für unvorhergesehene Situationen. Die Sektionen sind darüber zu orientieren, wie die Mittel beansprucht wurden.
§ 5 Statutenänderungen und Auflösung des NSV (Top)

 

5.1 Statutenänderungen

Änderungen der Verbandsstatuten können an einer Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehr der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

 

5.2 Auflösung

Eine Auflösung des NSV kann nur von mindestens zwei Dritteln aller Verbandssektionen beschlossen werden.

Über die Verwendung des Verbandsvermögens entscheidet die Auflösungsversammlung mit einfachem Mehr.

 

§ 6 Inkraftsetzung (Top)

 

6.1 Die vorstehenden Statuten wurden an der Delegiertenversammlung vom 17. März 2010 angenommen und ersetzen die bisherigen Statuten.