Ordnungsbussen-reglement (OR)

Ordnungsbussenreglement (OR)

§ 1 Grundsätze

1.1 Der NSV-Vorstand kann in begründeten Fällen Bussen aussprechen:
Sektionen:
Nichtbeachten der Bestimmungen der Statuten, Reglemente, Richtlinien sowie der
Beschlüsse der DV und des NSV-Vorstandes.

Spieler:
Nichtbeachten der Bestimmungen der Turnierreglemente.

§ 2 Nordwestschweizer Mannschaftsmeisterschaft (NMM)

2.1 Einsetzen von nicht spielberechtigten Spielern Fr. 20.-

2.2 Nichtantreten von Spielern gemäss Art. 7.2 des NMM-Reglementes Fr. 20.-

2.3 Nichtzustellen
oder verspätetes Zustellen der Resultate
Fr. 20.-

2.4 Nichtantreten zum Wettkampf Fr. 100.-

2.5 Rückzug einer Mannschaft nach Anmeldeschluss Fr. 50.-

2.6 Rückzug einer Mannschaft nach Beginn der Meisterschaft Fr. 100.-

§ 3 NEM / REM / NSC

3.1 Forfait Fr. 20.-

§ 4 Weitere Bussen

4.1 Weitere Ordnungsbussen gemäss Art. 1.1 werden von Fall zu Fall
vom NSV-Vorstand festgelegt
bis Fr. 200.-

§ 5 Auferlegung der Bussen

5.1 Die Bussen werden, im Auftrag der Turnierleiter der
NMM, NEM, REM und des NSC, durch den Kassier des NSV ausgesprochen.
Gegen die Bussenverfügung kann an den NSV-Vorstand rekurriert
werden. Die Rekursfrist beträgt 8 Tage, gerechnet von der
schriftlichen Eröffnung der Busse an. Massgebend ist das Datum des
Poststempels. Rekurse sind schriftlich im Doppel an den
NSV-Präsidenten zuhanden des NSV-Vorstandes zu richten. Entscheide
des NSV-Vorstandes sind endgültig.

§ 6 Sperrung von Spielern

6.1 Werden Bussen nicht bezahlt, wird der Gebüsste
vom NSV-Vorstand solange für sämtliche Anlässe des NSV
gesperrt, bis die Busse bezahlt ist.

§ 7 Schlussbestimmungen

7.1 Das Bussenreglement vom 01. Februar 2003 wird aufgehoben.

7.2 Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch die DV des NSV vom 17.03.2010 in Kraft.