Schiedsgericht

Reglement für das Schiedsgericht des NSV

§ 1 Grundsatz
§ 2 Zusammensetzung
§ 3 Zuständiges Gremium
§ 4 Zuständigkeit
§ 5 Rekursrecht
§ 6 Inhalt von Rekursen
§ 7 Rekursweg
§ 8 Frist für die Einreichung eines Rekurses
§ 9 Kosten für einen Rekurs
§ 10 Aufschiebende Wirkung eines Rekurses
§ 11 Urteil des Schiedsgerichts
§ 12 Schlussbestimmungen

1.1 Die Delegiertenversammlung (DV) des Nordwestschweizer Schachverbandes (NSV) erlässt, gestützt auf die Ver­bandsstatuten, das vorliegende Regle­ment für das Schiedsgericht des NSV (NSG).
 

2.1 Das Schiedsgericht des NSV besteht aus dem Obmann, zwei ordentlichen Mitgliedern und drei Suppleanten ge­mäss Artikel 3.1.7 der NSV-Statuten.
 
2.2 Die Delegiertenversammlung des NSV wählt die Mitglieder und den Obmann des Schiedsgerichts gemäss Artikel 3.1.1 der NSV-Statuten.
 
2.3 Die drei ordentlichen Mitglieder des Schiedsgerichts bestimmen den stell­vertretenden Obmann.
 

3.1 Ein eingereichter Rekurs wird vom Ob­mann und den zwei ordentlichen Mit­gliedern behandelt.
 
3.2 Ein Mitglied, das

  • verhindert ist oder
  • am Fall beteiligt ist oder
  • einer Sektion angehört, die am Fall beteiligt ist,

wird durch einen Suppleanten vertreten.
 

3.3 Falls der Obmann vertreten werden muss, wird die Funktion des Obmanns vom stellvertretenden Obmann über­nommen. Falls auch dieser vertreten werden muss, wir die Funktion vom ver­bleibenden ordentlichen Mitglied über­nommen.
 

4.1 Das Schiedsgericht behandelt nur Re­kurse aus den Turnieren

  • NMM
  • NEM
  • REM
  • NSC

und ist ausschliesslich zuständig für Streitigkeiten, die sich aus der Ausle­gung der FIDE-Regeln und der Regle­mente der betreffenden Turniere erge­ben.
 

4.2 Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für Fragen, die von den Turnierleitern oder vom NSV-Vorstand nach Ermes­sen zu entscheiden sind, wie z.B. Fest­setzung der Rundendaten, Einteilung der Gruppen, Zulassung neuer Mann­schaften in höheren Ligen, Bestimmung von spielfreien Mannschaften oder Spielern, Paarungen, Ordnungsbussen, usw.
 

5.1 Ein einzelner Spieler ist zu einem Re­kurs berechtigt, wenn in einem Einzel­turnier in seiner eigenen Partie ein Ent­scheid gefällt wurde.
 
5.2 Eine Sektion ist zu einem Rekurs be­rechtigt, wenn in einem Mannschaftstur­nier eine eigene Mannschaft von einem Entscheid betroffen wurde.
 

6.1 Ein Rekurs muss folgende Angaben enthalten:

  • Turnier: Name, Runde, Ort, Datum, Kategorie oder Liga;
  • Spieler: Name, Farbe, ev. Name der Mannschaft und Brettnummer, Sek­tion, Adresse (wenn möglich mit Telefon, Fax, E-Mail);
  • Gegner: Name, ev. Name der Mannschaft, Sektion, Adresse (wenn möglich mit Telefon, Fax, E-Mail);
  • Beschreibung des Vorfalls;
  • Turnierleiter/Schiedsrichter: Name, Entscheidung;
  • Artikel des Reglements, auf den bzw. die sich der Rekurs begründet;
  • Vorschlag der gewünschten Ent­scheidun g.

 

7.1 Rekurse müssen schriftlich im Doppel an den Turnierleiter gerichtet werden, der den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Dieser leitet den Rekurs unter Bei­legung der Akten und seiner Stellung­nahme unverzüglich an den Obmann des Schiedsgerichts weiter. Auf Re­kurse, die irrtümlich innert reglementari­scher Frist bei einer unzuständigen Stelle eingereicht werden, wird einge­treten, wenn der Irrtum entschuldbar ist.
 

8.1 Die Rekursfrist beträgt 8 Tage, gerech­net von der Eröffnung des Entscheides des Turnierleiters an. Massgebend ist das Datum des Poststempels.
 

9.1 Wenn beim Schiedsgericht ein Rekurs eingereicht wird, muss gleichzeitig ein Depot von Fr. 20.– an die Kasse des NSV überwiesen werden.
 
9.2 Wenn das Schiedsgericht in seinem Urteil den angefochtenen Entscheid zu Gunsten der Partei, die den Rekurs ein­gereicht hat, ändert, erhält diese den Depotbetrag zurück. Andernfalls bleibt er in der Kasse des NSV.
 

10.1 Ein Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung auf den Turnierverlauf. Der Obmann des Schiedsgerichts kann ei­nem Rekurs in begründeten Fällen ganz oder teilweise aufschiebende Wirkung erteilen, z.B. wenn die Abwicklung eines Turniers nicht in Frage gestellt wird.
 

11.1 Das Urteil des Schiedsgerichts und die Urteilsbegründung werden allen Betei­ligten sowie dem Präsidenten des NSV schriftlich zugestellt.
 
11.2 Das Urteil des Schiedsgerichts ist end­gültig.
 

12.1 Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch die DV des NSV vom 23.01.2004 am 24.01.2004 in Kraft und ersetzt das bisherige Reglement vom 30. Januar 1987 sowie die Tari­fordnung des Schiedsgerichts vom 29. Januar 1989.