Reglement für das Schiedsgericht des NSV
§ 1 Grundsatz § 2 Zusammensetzung § 3 Zuständiges Gremium § 4 Zuständigkeit § 5 Rekursrecht § 6 Inhalt von Rekursen § 7 Rekursweg § 8 Frist für die Einreichung eines Rekurses § 9 Kosten für einen Rekurs § 10 Aufschiebende Wirkung eines Rekurses § 11 Urteil des Schiedsgerichts § 12 Schlussbestimmungen |
1.1 | Die Delegiertenversammlung (DV) des Nordwestschweizer Schachverbandes (NSV) erlässt, gestützt auf die Verbandsstatuten, das vorliegende Reglement für das Schiedsgericht des NSV (NSG). |
2.1 | Das Schiedsgericht des NSV besteht aus dem Obmann, zwei ordentlichen Mitgliedern und drei Suppleanten gemäss Artikel 3.1.7 der NSV-Statuten. |
2.2 | Die Delegiertenversammlung des NSV wählt die Mitglieder und den Obmann des Schiedsgerichts gemäss Artikel 3.1.1 der NSV-Statuten. |
2.3 | Die drei ordentlichen Mitglieder des Schiedsgerichts bestimmen den stellvertretenden Obmann. |
3.1 | Ein eingereichter Rekurs wird vom Obmann und den zwei ordentlichen Mitgliedern behandelt. |
3.2 | Ein Mitglied, das
wird durch einen Suppleanten vertreten. |
3.3 | Falls der Obmann vertreten werden muss, wird die Funktion des Obmanns vom stellvertretenden Obmann übernommen. Falls auch dieser vertreten werden muss, wir die Funktion vom verbleibenden ordentlichen Mitglied übernommen. |
4.1 | Das Schiedsgericht behandelt nur Rekurse aus den Turnieren
und ist ausschliesslich zuständig für Streitigkeiten, die sich aus der Auslegung der FIDE-Regeln und der Reglemente der betreffenden Turniere ergeben. |
4.2 | Das Schiedsgericht ist nicht zuständig für Fragen, die von den Turnierleitern oder vom NSV-Vorstand nach Ermessen zu entscheiden sind, wie z.B. Festsetzung der Rundendaten, Einteilung der Gruppen, Zulassung neuer Mannschaften in höheren Ligen, Bestimmung von spielfreien Mannschaften oder Spielern, Paarungen, Ordnungsbussen, usw. |
5.1 | Ein einzelner Spieler ist zu einem Rekurs berechtigt, wenn in einem Einzelturnier in seiner eigenen Partie ein Entscheid gefällt wurde. |
5.2 | Eine Sektion ist zu einem Rekurs berechtigt, wenn in einem Mannschaftsturnier eine eigene Mannschaft von einem Entscheid betroffen wurde. |
6.1 | Ein Rekurs muss folgende Angaben enthalten:
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7.1 | Rekurse müssen schriftlich im Doppel an den Turnierleiter gerichtet werden, der den angefochtenen Entscheid gefällt hat. Dieser leitet den Rekurs unter Beilegung der Akten und seiner Stellungnahme unverzüglich an den Obmann des Schiedsgerichts weiter. Auf Rekurse, die irrtümlich innert reglementarischer Frist bei einer unzuständigen Stelle eingereicht werden, wird eingetreten, wenn der Irrtum entschuldbar ist. |
8.1 | Die Rekursfrist beträgt 8 Tage, gerechnet von der Eröffnung des Entscheides des Turnierleiters an. Massgebend ist das Datum des Poststempels. |
9.1 | Wenn beim Schiedsgericht ein Rekurs eingereicht wird, muss gleichzeitig ein Depot von Fr. 20.– an die Kasse des NSV überwiesen werden. |
9.2 | Wenn das Schiedsgericht in seinem Urteil den angefochtenen Entscheid zu Gunsten der Partei, die den Rekurs eingereicht hat, ändert, erhält diese den Depotbetrag zurück. Andernfalls bleibt er in der Kasse des NSV. |
10.1 | Ein Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung auf den Turnierverlauf. Der Obmann des Schiedsgerichts kann einem Rekurs in begründeten Fällen ganz oder teilweise aufschiebende Wirkung erteilen, z.B. wenn die Abwicklung eines Turniers nicht in Frage gestellt wird. |
11.1 | Das Urteil des Schiedsgerichts und die Urteilsbegründung werden allen Beteiligten sowie dem Präsidenten des NSV schriftlich zugestellt. |
11.2 | Das Urteil des Schiedsgerichts ist endgültig. |
12.1 | Das vorliegende Reglement tritt nach Genehmigung durch die DV des NSV vom 23.01.2004 am 24.01.2004 in Kraft und ersetzt das bisherige Reglement vom 30. Januar 1987 sowie die Tarifordnung des Schiedsgerichts vom 29. Januar 1989. |